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Arbeitsrechtslexikon

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Betriebsrätegesetz

Was ist das Betriebsrätegesetz?Am 4. Februar 1920 wurde erstmals eine gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer rechtlich verankert. Das Betriebsrätegesetz forderte für Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Betriebsrat. Die Arbeit des Betriebsrats beschränkte sich jedoch auf soziale und beratende Funktionen, eine Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sah das Gesetz nicht vor.
Zwei Jahre später folgte dann das „Gesetz über die Entsendung von Betriebsräten in den Aufsichtsrat der Kapitalgesellschaften“. 1922 galten also für Betriebsratsmitglieder die gleichen rechtlichen Regelungen wie für alle anderen Mitglieder des Aufsichtsrats.
Mit dem Aufstieg des Nationalsozialismus wurde das Betriebsrätegesetz 1934 ausser Kraft gesetzt und durch das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ ersetzt. Adolf Hitler sollte nicht nur militärisch, sondern in allen politischen und rechtlichen Gebieten die oberste Befehlsgewalt haben, ohne kontrollierende Instanzen. Das Führerprinzip ordnete alles und jeden ohne Einschränkung den Entscheidungen Hitlers unter.
Mit dem Ende der Hitler-Diktatur wurde im April 1946 durch die Alliierten das „Kontrollratsgesetz 22“ geschaffen. Die Betriebsräte in Deutschland durften ihre Arbeit wieder aufnehmen. Das „Kontrollratsgesetz“ orientierte sich am Betriebsrätegesetz von 1920 und setzte die Rahmenbedingungen für eine Betriebsverfassung.

Am 14. November 1952 trat schließlich das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Eine erste grundlegende Reform folgte 1972. Das Gesetz ist seitdem in zahlreichen Punkten überarbeitet und angepasst worden, zuletzt mit der Novellierung vom 27. Juli 2001.

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