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Arbeitsrechtslexikon

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EBR-Richtlinie

Was ist die EBR-Richtlinie?
Die EBR-Richtlinie (94/45 EG) schaffte 1994 den Rahmen für eine grenzübergreifende Arbeitnehmervertretung in Europa. Seither haben Arbeitnehmervertreter Anspruch, einen Europäischen Betriebsrat (EBR) zu gründen. Gegenüber dem Arbeitgeber hat der EBR ein Informations- und Anhörungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Neufassung der EBR-Richtlinie
Da die Richtlinie sich in der Praxis als löchrig erwiesen hat, wurde im Mai 2009 neu formuliert. Die neue Richtlinie (2009/38 EG) enthält Mindestvorschriften zu den Aufgaben des EBR und definiert etwa „Information“, „Anhörung“ und „länderübergreifende Angelegenheiten“ besser. So muss die Information so rechtzeitig und umfassend erfolgen, dass es dem EBR ermöglicht ist, eventuelle Auswirkungen einer Maßnahme gründlich zu überprüfen. Und er muss so rechtzeitig und angemessen angehört werden, dass der Arbeitgeber seine Stellungnahme berücksichtigen kann – also vor der Umsetzung der Maßnahme durch den Arbeitgeber. Nach der Neufassung haben EBR-Mitglieder nun Anspruch darauf, für Qualifizierungen bezahlt freigestellt zu werden. Außerdem regelt die Neufassung der Richtlinie die Abstimmung zwischen den nationalen und europäischen Ebenen der Arbeitnehmervertretung klarer. Auf diese Rechte können sich alle bestehenden EBR berufen, die sich nach 1996 gegründet haben.

Was gibt es zu beachten?
Es gibt Ausnahmen bei der Anwendbarkeit der neuen Richtlinie. Ebenso gilt Vorsicht bei laufenden Verhandlungen oder Überarbeitungen von EBR-Vereinbarungen. Fragen Sie hier am besten bei Ihrer IG Metall vor Ort oder bei unserem EBR/SE-Team (EBR@igmetall.de) nach. Dies gilt auch bei Fragen rund um die SE.

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