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Arbeitsrechtslexikon

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Hartz IV

Am 1. Januar 2005 trat „Hartz IV“ in Kraft. Der offizielle Name „Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ verschleiert allerdings, um was es dabei geht: Neben Änderungen am Arbeitslosengeld (I) wurde die Arbeitslosenhilfe mit der niedrigeren Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (ALG II) verschmolzen – auf einem Niveau unter der damaligen Sozialhilfe.
Regelsätze
Der Regelsatz bei ALG II für alleinstehende Erwachsene beträgt zurzeit 359 Euro. Kinder zwischen 7 und 13 Jahren bekommen nur 60 Prozent davon (vorher 65), bis 17-Jährige 80 Prozent (vorher 90). Ehepartnern stehen jeweils 90 Prozent zu: 323 Euro.

Wer von „Hartz IV“ redet, meint meist „ALG II“. Nach fünf Jahren Erfahrungen mit Hartz IV halten alle Parteien Reformen für erforderlich. Zwei Punkte stellt die Regierung auf den Prüfstand:

  • Zuverdienstgrenzen: Sie sollen erhöht werden – als „Anreiz“ für Arbeitslose, Jobs anzunehmen.
  • Schonvermögen: Angespartes Vermögen für Altersvorsorge soll bis 750 Euro pro Lebensjahr nicht mehr auf ALG II angerechnet werden.


Voraussichtlich im Februar entscheidet das Bundesverfassungsgericht über einen anderen Punkt:

  • Die Höhe der Regelsätze: Hintergrund sind Klagen vor den Sozialgerichten. Einige davon hat die IG Metall für Mitglieder geführt. Sie hält die Regelsätze für zu niedrig, weil sie das Existenzminimum nicht absichern, und fordert mindestens 440 Euro. Die IG Metall hält es außerdem für verfassungswidrig, die Höhe pauschal nach statistischen Bedarfsberechnungen festzulegen, ohne Rücksicht darauf, was die Menschen tatsächlich brauchen. Mit beiden Punkten werden sich die Verfassungsrichter jetzt befassen.


Zumutbare Arbeit. Auch die Kriterien für „zumutbare“ Arbeit müssen geändert werden, fordert IG Metall-Vorstandsmitglied Hans-Jürgen Urban. Sie haben Lohndumping und menschenunwürdige Armutslöhne gefördert.

Tipp: Überprüfen
Das Bundesverfassungsgericht wird die Regelsätze bei Hartz IV vermutlich beanstanden. Es ist zwar nicht sehr wahrscheinlich, dass sie rückwirkend nachgebessert werden. Trotzdem sollten bisherige Hart-IV-Empfänger vorsorglich bei ihren Leistungsträgern (Arbeitsagentur oder Kommune) Überprüfungsanträge stellen. Und zwar schnell – bevor das Bundesverfassungsgericht entscheidet.

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