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Arbeitsrechtslexikon

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Sozialwahl

Die Sozialversicherungenwerden von ihren Mitgliedern finanziert. Damit diese nicht nur zahlen, sondern auch mitbestimmen, gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung, den Krankenkassen und Unfallversicherungen ein Versichertenparlament. Es entscheidet über den Haushalt und wählt den Vorstand. Die Parlamentsmitglieder kümmern sich um Einsprüche der Versicherten, verbessern den Arbeits- und Gesundheitsschutz, sorgen für Reha-Maßnahmen und neue Modelle der Gesundheitsversorgung.
Bei Kranken- und Pflegekassen heißen die Parlamente Verwaltungsrat, bei der Renten- und Unfallversicherung Vertreterversammlung. Sie werden je zur Hälfte von Versicherten und Arbeitgebern besetzt. Ausnahme: Bei einigen Ersatzkassen gibt es nur Versichertenvertreter. Gewählt werden sie alle sechs Jahre bei den Sozialwahlen.

DGB, IG Metall, Verdi und IG Bau schicken ihre Kandidaten ins Rennen. Allein 1600 Metallerinnen und Metaller vertreten zurzeit die Interessen der Versicherten. Sie setzen sich dafür ein, dass Gesundheit für jeden bezahlbar bleibt und junge Menschen später eine gute Rente bekommen.

Zwar sind die meisten Leistungen und ihre Finanzierung gesetzlich geregelt. Doch so mischen sich Gewerkschafter auch in die politische Debatte ein. Per Post wählen. Fast 50 Millionen Versicherte werden im Frühjahr ihre Vertreter per Post wählen. Bei der Rentenversicherung Bund, sechs Krankenkassen und einer Unfallversicherung finden Ur-Wahlen statt. Hier wählen die Versicherten direkt. Bei allen anderen gibt es sogenannte Friedenswahlen. Dort gibt es nicht mehr Kandidaten als Sitze. Arbeitgeber- und Versichertenvertreter einigen sich, wie die Mandate verteilt werden.

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