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Arbeitsrechtslexikon

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Wegeunfall

Was ist ein Wegeunfall?
Als Wegeunfall werden versicherte Unfälle auf dem unmittelbaren Weg in der Regel zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit (meist Arbeitsstätte, aber auch Schule, Kindergarten usw.) bezeichnet.

Wie verhält es sich mit dem Versicherungsschuzt?
Der Wegeunfall ist ein Begriff aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz besteht gegebenenfalls beim zuständigen Unfallversicherungsträger beispielsweise einer Berufsgenossenschaft. Der Wegeunfall ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert und ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Verletzte den unmittelbaren Weg wählt. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verletzte in seiner Entscheidung frei ist, ob er den zeitlich oder den geographisch kürzesten Weg wählt und mit welchem Verkehrsmittel (z.B. Bus, Bahn, Auto, Fahrrad) er diesen zurücklegt. Da von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Verletzte die Wahl hatte, welchen Weg er wählt, ist es grundsätzlich gleichgültig, aus welchen Gründen der Verletzte den Weg gewählt hat, auf dem er verunfallt ist. Es können wirtschaftliche oder zeitliche Gründe sein. Unversichert ist ein Weg vom oder zum Ort der versicherten Tätigkeit nur dann, wenn dessen Wahl nur mit eigenwirtschaftlichen – also rein privaten – Gründen erklärt werden kann (z. B. um eine billige Tankstelle aufzusuchen).

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