Beendigung / Ende des Tarifvertrages

Der Tarifvertrag (d.h. seine volle normative Wirkung) endet unter anderem durch

  • Kündigung,
  • Befristung/Zeitablauf,
  • einvernehmliche Aufhebung,
  • Ausscheiden aus Geltungsbereich
  • in bestimmten Fällen – Betriebsübergang, Umwandlung.

Der Tarifvertrag ist dann nicht völlig „weg vom Fenster“, sondern wirkt nach (Nachwirkung; § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz) bzw. wird Inhalt des Arbeitsvertrages (Betriebsübergang). Verbandsaustritt und Überwechseln in OT-Status (ohne Tarif) führen nicht zum Ende des Tarifvertrages!

Beispiele

  • „Dieser Tarifvertrag ... kann mit monatlicher Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. Mai 2003, gekündigt werden.“ (Lohntarifvertrag Elektrohandwerk Hessen)
  • „Dieser Tarifvertrag ... hat eine Laufdauer bis zum 31. Januar 2005.“ (§ 6 Tarifvertrag Vermögenswirksame Leistungen Metall- und Elektroindustrie)


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 1431 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz , § 4 Rn. 41 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 40 f.

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