Der Tarifvertrag (d.h. seine volle normative Wirkung) endet unter anderem durch
Kündigung,
Befristung/Zeitablauf,
einvernehmliche Aufhebung,
Ausscheiden aus Geltungsbereich
in bestimmten Fällen – Betriebsübergang, Umwandlung.
Der Tarifvertrag ist dann nicht völlig „weg vom Fenster“, sondern wirkt nach (Nachwirkung; § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz) bzw. wird Inhalt des Arbeitsvertrages (Betriebsübergang). Verbandsaustritt und Überwechseln in OT-Status (ohne Tarif) führen nicht zum Ende des Tarifvertrages!
Beispiele
„Dieser Tarifvertrag ... kann mit monatlicher Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. Mai 2003, gekündigt werden.“ (Lohntarifvertrag Elektrohandwerk Hessen)
„Dieser Tarifvertrag ... hat eine Laufdauer bis zum 31. Januar 2005.“ (§ 6 Tarifvertrag Vermögenswirksame Leistungen Metall- und Elektroindustrie)