Die Erklärungsfrist wird bei Abschluss des Tarifvertrags im Verhandlungsergebnis vereinbart. Beide (oder eine) Tarifpartei/en können sich innerhalb der Frist (meist zwischen einer und drei Woche/n) intern mit ihren zuständigen Gremien (Tarifkommission, Vorstand) beraten und/oder eine Urabstimmung durchführen.
Innerhalb der Frist kann das Tarifergebnis angenommen oder abgelehnt/widerrufen und ggfs. die Frist verlängert werden.
Die Tarifbindung tritt entweder mit Ablauf der Erklärungsfrist ein oder rückwirkend zum Datum des Tarifabschlusses bzw. Inkrafttretens (spielt eine Rolle bei Austritt des Arbeitgeberverbandes zwischen Abschluss und Ablauf der Erklärungsfrist).
Beispiele
Erklärungsfrist: 28.05.2002, 16 Uhr. Stillschweigen gilt als Zustimmung (Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg, 18.05.2002)
Es wird eine Widerrufsfrist bis zum 09.11.2001, 12.00 Uhr, vereinbart. (Nordostdeutsche Textilindustrie, 12.10.2001)
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 20. April 2000, 12.00 Uhr. Die Annahme des Verhandlungsergebnisses ist schriftlich zu erklären. (Metall- und Elektroindustrie Bayern, 07.04.2000)
Zum Nachlesen
Däubler, TVR, Rn. 102 a und 300
Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 49
WSI, Tarifhandbuch 2003, S. 274
Landesarbeitsgericht Hamm vom 15.01.1993 -5 Sa 1133/92 -