Geltendmachung

Fällige Ansprüche aus Tarifverträgen müssen – soweit sie der Arbeitgeber nicht von sich aus erfüllt – geltend gemacht werden. Dies kann – je nach Tarifvertrag – schriftlich oder mündlich beim Arbeitgeber und/oder beim Arbeitsgericht erfolgen. Die jeweilige Ausschlussfrist und die gesetzlichen Verjährungsfristen sind dabei zu beachten. Bei fehlender Geltendmachung oder bei Verstreichen der Ausschlussfrist gehen die tariflich verbrieften Rechtsansprüche unwiederbringlich verloren. Aus Beweisgründen empfiehlt sich immer eine schriftliche Geltendmachung unter genauer Angabe der geltend gemachten Ansprüche.

Beispiele

  • Der Arbeitnehmer weist den Arbeitgeber nach Erhalt seiner Lohnabrechnung schriftlich auf deren Unrichtigkeit hin und fordert zur Nachzahlung auf.
  • Der Arbeitgeber zahlt unter Vorwänden die Tariferhöhung nicht. Eine Arbeitnehmerin kann als IG Metall Mitglied den Betrag über den DGB-Rechtsschutz beim Arbeitsgericht einklagen.


Zum Nachlesen

  • Kittner/Zwanziger, Handbuch Arbeitsrecht, § 64
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 387 ff.

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