In Tarifverträgen wird typischerweise der räumliche, fachliche/betriebliche und persönliche Geltungsbereich definiert.
Der Tarifvertrag gilt nur für die gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten und verbandsangehörige Betriebe, für die die genannten Geltungsbereiche zutreffen (§ 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz). Er gilt beispielsweise nicht für Betriebe desselben Unternehmens außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs. Die IG Metall Bezirksleitungen schließen Tarifverträge nur innerhalb ihres Organisationsgebietes ab – ansonsten brauchen sie eine spezielle Beauftragung oder Vollmacht.
Beispiele
räumlich: zum Beispiel Deutschland, Bundesland, Region, Stadt
fachlich/betrieblich: Branche/Wirtschaftszweig, zum Beispiel Metall- und Elektroindustrie, Wäschereien, Sägewerke und Holzbearbeitung, Schlosserhandwerk, IT-Branche) oder Betrieb X
persönlich: alle Beschäftigten, ArbeiterInnen, Angestellte oder Auszubildende, ggfs. Ausnahme für Leitende und AT-Angestellte