Dieser Rechtsgrundsatz schreibt vor, dass vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur dann zulässig sind, wenn sie für die Beschäftigten günstiger sind, also nur „nach oben“ abweichen. Es sei denn, der Tarifvertrag selbst lässt solche Abweichungen ausdrücklich zu. Gemeint ist damit zum Beispiel mehr Urlaub, mehr Entgelt oder weniger Arbeitszeit. Dadurch wirken Tarifverträge als Mindestniveau für Arbeitsbedingungen und Entgelte.
Beispiele
Günstiger für die Beschäftigten sind:
höheres Entgelt
kürzere Arbeitszeit
längerer Urlaub
ungünstiger sind:
niedrigeres Entgelt
längere Arbeitszeit
kürzerer Urlaub – auch wenn das durch eine Beschäftigungszusage „versüßt“ wird
Zum Nachlesen
BAG Beschluss vom 20.04.1999 – 1 ABR 76/98 – „Burda“
IG Metall, Tarifautonomie ... das Beste für alle ..., Oktober 2003