Günstigkeitsprinzip

Dieser Rechtsgrundsatz schreibt vor, dass vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur dann zulässig sind, wenn sie für die Beschäftigten günstiger sind, also nur „nach oben“ abweichen. Es sei denn, der Tarifvertrag selbst lässt solche Abweichungen ausdrücklich zu. Gemeint ist damit zum Beispiel mehr Urlaub, mehr Entgelt oder weniger Arbeitszeit. Dadurch wirken Tarifverträge als Mindestniveau für Arbeitsbedingungen und Entgelte.

Beispiele

Günstiger für die Beschäftigten sind:

  • höheres Entgelt
  • kürzere Arbeitszeit
  • längerer Urlaub

ungünstiger sind:

  • niedrigeres Entgelt
  • längere Arbeitszeit
  • kürzerer Urlaub – auch wenn das durch eine Beschäftigungszusage „versüßt“ wird


Zum Nachlesen

  • BAG Beschluss vom 20.04.1999 – 1 ABR 76/98 – „Burda“
  • IG Metall, Tarifautonomie ... das Beste für alle ..., Oktober 2003
  • Däubler, TVR, Rn. 29 ff., 188 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragssgesetz, § 4 Rn.160 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 30 f., 87 ff.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 275

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