Der Tarifvertrag wir geöffnet, um befristete Abweichungen von Tarifstandards in Notzeiten (Härtefall) durch die Tarifvertrags-Parteien zuzulassen. Voraussetzungen sind unter anderem:
vorübergehende Krise,
Sanierungsmöglichkeit und -plan,
Kündigungsverbot.
In der Metall- und Elektroindustrie in den neuen Bundesländern mussten 1993 Abweichungen vereinbart werden. Diese bestehen nicht mehr in allen östlichen Tarifgebieten.
In den westlichen Tarifgebieten erlaubt eine „Sonderregelung“ ähnliche Verträge. Zum Teil sind auch in anderen Tarifbereichen Abweichungen durch die Betriebsparteien möglich, was die IG Metall aber ablehnt.
Beispiel „Antrag von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Abwendung drohender Insolvenzgefahr, Sicherung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der Sanierungschancen. Gegenstand einer Regelung können neben Lohn, Gehalt und Ausbildungsvergütungen, Sonderzahlung sowie Arbeitszeitverkürzung sein.“ (Tarifvertrag über tarifliche Sonderregelungen, Metall- und Eleketroindustrie Sachsen-Anhalt, 2002)
Zum Nachlesen
Hickel/Kurtzke, WSI-Mitteilungen 1997, Seite 98 ff.
Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 32 f.