Tarifvertrag für alle Beschäftigten in Konzern-Unternehmen.
Der Konzern (= Zusammenschluss von Unternehmen unter einheitlicher Leitung, §18 Aktiengesetz) ist nicht tariffähig. Die Konzernobergesellschaft soll nur für die bei ihr selbst Beschäftigten Tarifverträge abschließen können.
Sollen einheitliche Arbeitsbedingungen im (Teil-)Konzern erreicht werden, gibt es Hilfskonstruktionen:
Abschluss durch Konzernobergesellschaft und alle betreffenden Konzernunternehmen (mehrgliedriger Tarifvertrag)
Abschluss durch Konzernobergesellschaft auch im Namen der Konzern-Unternehmen Nachteil: neu hinzukommende Konzernunternehmen fallen nicht automatisch unter den Tarifvertrag
Beispiel „Die Vereinbarung gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland, betrieblich und persönlich für alle Beschäftigten der Babcock Borsig AG und der Konzernunternehmen.“ (Sanierungstarifvertrag für die BABCOCK BORSIG AG)