Bei einer Arbeitszeitverkürzung wird das durch die kürzere Arbeitszeit sonst entfallende Einkommen ausgeglichen; ist besonders bei Stunden- oder Wochenlohn nötig.
Wird bei generellen Arbeitszeitverkürzungen immer vereinbart; bei Arbeitszeitabsenkung zur Beschäftigungssicherung teilweise nicht oder nur Teillohnausgleich. Nach (umstrittenen) BAG-Urteilen handelt es sich um keine übliche Tariferhöhung, sondern um „technischen Ausgleich“ und wird deshalb nicht auf übertariflicheZahlungen angerechnet.
Beispiele
Zum 01.10.1995 wurde in der Metall- und Elektroindustrie die wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde von 36 auf 35 Stunden (also um 1/36tel) verkürzt. Der Lohnausgleich betrug 1/35tel = (36 x 100) / 35 = 2,86 Prozent. Um diesen Prozentbetrag stiegen die Löhne. „Für die ... Arbeiter wird der Ecklohn (Lohngruppe 6) mit Wirkung vom
01.01.1995 auf 18,14 DM
01.10.1995 auf 18,66 DM ... festgesetzt.“ (§ 3 Lohnabkommen Metall- und Elektroindustrie Hessen vom 14.03.1995)