Lohnausgleich für Arbeitszeitverkürzung

Bei einer Arbeitszeitverkürzung wird das durch die kürzere Arbeitszeit sonst entfallende Einkommen ausgeglichen; ist besonders bei Stunden- oder Wochenlohn nötig.

Wird bei generellen Arbeitszeitverkürzungen immer vereinbart; bei Arbeitszeitabsenkung zur Beschäftigungssicherung teilweise nicht oder nur Teillohnausgleich. Nach (umstrittenen) BAG-Urteilen handelt es sich um keine übliche Tariferhöhung, sondern um „technischen Ausgleich“ und wird deshalb nicht auf übertariflicheZahlungen angerechnet.

Beispiele

Zum 01.10.1995 wurde in der Metall- und Elektroindustrie die wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde von 36 auf 35 Stunden (also um 1/36tel) verkürzt. Der Lohnausgleich betrug 1/35tel = (36 x 100) / 35 = 2,86 Prozent. Um diesen Prozentbetrag stiegen die Löhne.
„Für die ... Arbeiter wird der Ecklohn (Lohngruppe 6) mit Wirkung vom

  • 01.01.1995 auf 18,14 DM
  • 01.10.1995 auf 18,66 DM ... festgesetzt.“ (§ 3 Lohnabkommen Metall- und Elektroindustrie Hessen vom 14.03.1995)


Zum Nachlesen

  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 277
  • BAG-Urteile vom 07.02.1996 – 1 AZR 657/95 – (Monatslohn, Metall- und Eleketroindustrie)
    03.06.1998 – 5 AZR 616/97 – (Wochenlohn, Druckindustrie)
    15.03.2000 – 5 AZR 557/98 – (Stundenlohn, Metall- und Eleketroindustrie Hessen)
  • abw. 09.08.2000 – 4 AZR 466/99 – (Stundenlohn, Sägeindustrie Niedersachsen/ Bremen)

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