Mehrgliedriger Tarifvertrag

Mehrere Gewerkschaften und/oder Arbeitgeberverbände bzw. Unternehmen schließen auf einer Seite oder beiden Seiten des Tarifvertrages ab.

Wenn es nicht anders geregelt ist, handelt es sich um mehrere Verträge, die beispielsweise von jeder Tarifpartei getrennt gekündigt oder geändert werden können. Es kann aber auch vereinbart werden, dass alle oder bestimmte Rechte nur gemeinsam ausgeübt werden können („Einheitstarif“).

Beispiele

  • „Lohntarifvertrag zwischen
    Nordmetall, Nord-West-Metall, Metall Unterweser einerseits und
    der IG Metall andererseits ...“
  • „Tarifvertrag Altersteilzeit zwischen
    dem Bundesverband Bekleidungsindustrie, dem Arbeitgeberverband Gesamttextil einerseits und
    der IG Metall andererseits ...“
  • „Manteltarifvertrag zwischen der IG Metall, IG Bergbau-Chemie-Energie, Verdi einerseits und
    der BKK-Tarifgemeinschaft andererseits ...“

Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 107
  • BAG vom 10.11.1993 – 4 AZR 184/93 – und vom 24.11.1993 – 4 AZR 407/92 -

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