Im Fall eines Arbeitskampfes muss auch entschieden werden ob ein Notdienst eingerichtet wird oder nicht.
Dies liegt im Prinzip im Ermessen der Gewerkschaft. Eine einseitige Anordnung von Notdiensten durch den Arbeitgeber ist unverbindlich. Der Arbeitgeber darf nicht einseitig Beschäftigte zum Notdienst einteilen, um sie so an der Teilnahme am Streik zu hindern.
Es geht dabei um sogenannte Erhaltungs- und Notarbeiten, um beispielsweise Betriebsanlagen vor Schäden zu bewahren, sie fachgerecht stillzulegen oder Substanzschäden zu verhindern. Erhaltungsarbeiten werden im allgemeinen anhand der jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten festgelegt.
Die Festlegung von Notdienstarbeiten nach Art und Umfang sowie die Zahl der Notdienstbeschäftigten erfolgt durch die Bezirksleitung nach Abstimmung mit dem Ortsvorstand. Für diese Arbeiten werden vor Beginn des Streiks Ausweise der IG Metall ausgegeben, auf denen unter anderem auch der Zeitraum des bewilligten Notdienstes vermerkt ist.