Zahlreiche Arbeitgeberverbände (AGV) haben neben der ordentlichen Mitgliedschaft im AGV („mit Tarifbindung“) die OT-Mitgliedschaft („ohne Tarifbindung“) satzungsrechtlich verankert oder parallel OT-Verbände gegründet. Das soll den Unternehmen die Möglichkeit geben, die Leistungen eines AGV in Anspruch zu nehmen, ohne unter die Tarifverträge zu fallen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält OT-Mitgliedschaften und OT-Verbände grundsätzlich für rechtlich zulässig. Sie sind aber umstritten und es ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, welche Voraussetzungen die AGV-Satzung im Einzelnen für eine wirksame OT-Mitgliedschaft erfüllen muss.
Jedenfalls muss laut dem BAG (vom 4.6.2008, 4 AZR 419/07) durch die Satzung sichergestellt sein, dass eine direkte Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen unterbleibt. Sonst ist die OT-Mitgliedschaft unwirksam und der Arbeitgeber bleibt weiterhin tarifgebundenes AGV-Mitglied.
Beispiel „Dem Arbeitgeberverband Gesamtmetall können sich ab sofort auch Verbände von Betrieben ohne Tarifbindung (OT-Verbände) anschließen. Das hat die außerordentliche Mitgliederversammlung von Gesamtmetall heute einstimmig beschlossen. Alle Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie (M E-Industrie) verfügen spätestens seit 2004 über einen eigenen regionalen OT-Verband. Dass Gesamtmetall nunmehr den regionalen OT-Verbänden ein bundesweites Dach bietet, vollendet diese Entwicklung und rundet die Aufgabe als sozialpolitische Interessenvertretung der deutschen M E-Industrie ab. Gesamtmetall besteht künftig aus beiden Organisationsformen.“ (aus: Homepage Gesamtmetall, Pressemitteilung vom 31.01.2005)
Zum Nachlesen
Berg, AuR 2001, Seite 393 ff.
IG Metall, Arbeitskampfordner, Teil 2 „OT-Mitgliedschaft“
IG Metall Bezirksleitung München, „Tarif hat Zukunft – stoppt Tarifflucht“, 2000