Streiten die Tarifparteien über die Anwendung und Auslegung von Tarifverträgen, kann ein (Tarif-) Schiedsgericht (oder Schiedsstelle) eingeschaltet werden.
Der Spruch des Schiedsgerichts/der Schiedsstelle ist bindend für die Tarifparteien. Er gilt nur solange, wie die Tarifbestimmung läuft (BAG 9.9.1981 – 4 AZR 48/79 ).
In der Metall- und Elektroindustrie wird ein Schiedsgericht relativ selten angerufen. Zum DGB-Schiedsgericht vgl. Tarifzuständigkeit.
Beispiele
Metall- und Elektroindustrie: Bundesmanteltarifvertrag, § 10; SSV §§ 17 ff. (Urteil zu Warnstreiks vom 3. April 1989) Bayern und Sachsen Manteltarifvertrag, Arb. § 29 A und B (AT-Angestellte, Sonderzahlung und Mutterschutz) Baden-Württemberg, Reutlinger Schiedsspruch zum Leber-Kompromiss
Holzbearbeitende Industrie / Sägeindustrie: Baden Württemberg, Schlichtungsstelle zu Lohn, Gehalt, Altersteilzeit und Übernahme der Auszubildenden vom 8. Juni 2000