Tarifbindung

  1. Tarifgebunden sind die Gewerkschaftsmitglieder, der Arbeitgeber (mit Firmentarifvertrag) und die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes (Paragraf 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz). Nur bei beiderseitiger Mitgliedschaft gelten die Tarifverträge unmittelbar und zwingend (Paragraf 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz).Die Tarifbindung beginnt mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages bzw. Beitritt zur Gewerkschaft bzw. zum Arbeitgeberverband. Sie endet nicht mit dem Austritt (Verbandsaustritt), sondern erst mit dem Ende des Tarifvertrages. Durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag erfolgt keine Tarifbindung.

  2. Ausnahmen: Wenn Tarifverträge allgemeinverbindlich erklärt werden, gelten diese auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte (Paragraf 5 Tarifvertragsgesetz); bei sog. Betriebsnormen (zum Beispiel 13 Prozent Quote bei Arbeitszeit) genügt die Tarifbindung des Arbeitgebers (Paragraf 3 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz).

  3. Geltungsgrad der Tarifverträge für Betriebe und/oder Beschäftigte

    Beispiele
    Arbeitnehmerin Y ist Mitglied in der IG Metall, Arbeitgeber X gehört dem Arbeitgeberverband Z an. Der von der IG Metall und dem Arbeitgeberverband vereinbarte Entgeltrahmentarifvertrag gilt im Verhältnis zwischen X und Y.

  4. Tarifbindung für Beschäftigte (Stand 2000)

    West: 63 Prozent Ost: 44 Prozent Branchentarifvertrag
    7 Prozent 11 Prozent Firmentarifvertrag
    15 Prozent 24 Prozent Orientierung am Tarifvertrag
    (zum Beispiel im Arbeitsvertrag)
    15 Prozent 21 Prozent ohne Tarifvertrag

Quelle: IAB Betriebspanel

Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 289 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 3 Rn. 1 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 37
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 282

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