Unabdingbarkeit ist der Oberbegriff für die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifnormen: Sie garantieren einen Mindestschutz und können nicht zu Ungunsten der Mitglieder unterschritten werden. Auch nicht durch „freiwillige“ Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Ein Herzstück der Tarifautonomie, das an dem verfassungsrechtlichen Schutz teilhat.
Konservativen und Deregulierern ist sie ein Dorn im Auge. Sie versuchen, die Unabdingbarkeit durch die Abschaffung des Tarifvorrangs oder die Aufhebung/„Umdefinition“ des Günstigkeitsprinzips auszuhöhlen.
Beispiele
Gesetzlicher Urlaub: 24 Werktage (4 Wochen) Tarifvertraglicher Urlaub: 30 Arbeitstage (6 Wochen) Einzelarbeitsvertrag: 33 Arbeitstage – möglich, aber nicht unter 30 Arbeitstage Betriebsvereinbarung: Tarifvorrang
Zum Nachlesen
Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 179 ff.
IG Metall,, Gegengewicht, September 1999
IG Metall, Zukunftswerkstatt Tarifautonomie, August 2002