Der Gepräge-Grundsatz bestimmt, dass die Arbeiten/Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung gewichtet bei der Bewertung einer Arbeitsaufgabe berücksichtigt werden, und zwar hinsichtlich der Anforderungsmerkmale „,Handlungs- und Entscheidungsspielraum", bei der „Kooperation" sowie bei der „Mitarbeiterführung".
Dabei ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen.
Der Gepräge-Grundsatz gilt nicht für die Bewertung der Arbeitsaufgaben nach dem Anforderungsmerkmal „Können". Hier ist das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau für die Einstufung entscheidend.