Arbeitsaufgabe - Gepräge (§ 2 Nr. 3)

Der Gepräge-Grundsatz bestimmt, dass die Arbeiten/Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung gewichtet bei der Bewertung einer Arbeitsaufgabe berücksichtigt werden, und zwar hinsichtlich der Anforderungsmerkmale „,Handlungs- und Entscheidungsspielraum", bei der „Kooperation" sowie bei der „Mitarbeiterführung".

Dabei ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen.

Der Gepräge-Grundsatz gilt nicht für die Bewertung der Arbeitsaufgaben nach dem Anforderungsmerkmal „Können". Hier ist das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau für die Einstufung entscheidend.

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