ERA Glossar NRW
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Akkordentgelt (§ 7 Nr. 1)Beim Akkordentgelt besteht proportionales Verhältnis zwischen erbrachtem mengenmäßigen Arbeitsergebnis und gezahltem Akkordmehrverdienst. | ||
Anforderungsmerkmale / Arbeitsanforderungen (§ 3 Nr. 1)Anforderungsmerkmale bilden die Struktur der Arbeitsanforderungen ab, die sich aus der Arbeitsaufgabe an den Beschäftigten stellen. Sie dienen in der tariflichen Konkretisierung (Können / Handlungs- und Entscheidungsspielraum / Kooperation / Mitarbeiterführung) zur Kennzeichnung und Unterscheidung der zu bewertenden Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe. | ||
Anleiten - fachlich (ERA - Anlagen 1a und 1b)Fachliches Anleiten bedeutet die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen an Beschäftigte zur ordnungsgemäßen Ausführung ihnen übertragener Arbeiten. Im Gegensatz zum Anernen erfolgt fachli-ches Anleiten immer unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausübung einer bestimmten eingegrenzten Arbeitsaufgabe. Z. B. sind einmaliges einfaches Einweisen, Unterweisen und/oder Anleiten von Beschäftigten, z. B. nach der Installation arbeitsplatzbezogener Hard- und/oder Software durch die IT- bzw. EDV-Mitarbeiter, nach dem Einrichten von Maschinen durch den Einrichter u. ä., kein fachliches Anleiten im Sinne des ERA (vgl. ERA-Niveaubeispiel 05.03.05.10). | ||
Anlernen / Anlernzeit (ERA - Anlage 1a)Zweckgerichtetes Anlernen beinhaltet den Erwerb von Wissen (= Arbeitskenntnissen) und das notwendige Üben und Einarbeiten zur Anwendung dieses Wissens (Fertigkeiten) als Voraussetzung für die Ausführung einer übertragenen Arbeitsaufgabe, für die keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erforderlich ist. Der für die Punktbewertung maßgebliche Umfang der Arbeitskenntnisse, Fertigkeiten und Arbeitserfahrungen wird durch die Anlernzeit in Tagen, Wochen oder Monaten ausgedrückt. Das Anlernen beinhaltet neben dem unmittelbaren Erwerb von Arbeitskenntnissen zugleich die Aneignung arbeitsplatzbezogener Fertigkeiten und Routine durch das Einüben und Einarbeiten in die betreffende Ar-beitstätigkeit. Tariftext: Als Anlernzeit ist die Zeit zu berücksichtigen, die ein Beschäftigter benötigt, der die für den Könnenserwerb erforderlichen Voraussetzungen besitzt. Diese Anlernzeit verkürzt oder verlängert sich deshalb nicht dadurch, dass der Beschäftigte die Könnensstufe eher oder später erreicht. | ||
Anweisen - fachlich (ERA - Anlagen 1a und 1b)Fachliches Anweisen bedeutet die Aufforderung an einen Beschäftigten, eine Tätigkeit, die dieser grundsätzlich fachlich beherrscht, in einer ihm geläufigen oder modifizierten Art und Weise auszuführen. | ||
Arbeitsaufgabe (§ 2)Eine Arbeitsaufgabe ist Teil der betrieblichen Gesamtarbeit, die im Ergebnis der betrieblichen Arbeitsteilung nach Menge und Art bestimmt ist, und zwar unabhängig davon, wie groß dieser Teil der betrieblichen Gesamtarbeit ist, d.h. ob sie eine Einzelaufgabe ist oder einen Aufgabenbereich umfasst. Eine Arbeitsaufgabe besteht i. d. R. aus mehreren verschiedenen Tätigkeiten; sie kann im Einzelfall auch nur eine Tätigkeit umfassen. Die Arbeitsaufgabe ist Grundlage der Arbeitsbewertung nach dem ERA-Punktbewertungsverfahren. Die Arbeitsaufgabe wird üblicherweise dem Beschäftigten zur Ausführung übertragen und mit ihm arbeitsrechtlich vereinbart. | ||
Arbeitsaufgabe - Gepräge (§ 2 Nr. 3)Der Gepräge-Grundsatz bestimmt, dass die Arbeiten/Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung gewichtet bei der Bewertung einer Arbeitsaufgabe berücksichtigt werden, und zwar hinsichtlich der Anforderungsmerkmale „,Handlungs- und Entscheidungsspielraum", bei der „Kooperation" sowie bei der „Mitarbeiterführung". Dabei ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. Der Gepräge-Grundsatz gilt nicht für die Bewertung der Arbeitsaufgaben nach dem Anforderungsmerkmal „Können". Hier ist das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau für die Einstufung entscheidend. | ||
Arbeitsaufgabe - übertragene und auszuführende (§ 2 Nr. 3)Übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe sind die arbeitsvertraglich oder auf sonstige Weise vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeiten/Tätigkeiten. | ||
Arbeitskenntnisse - Bewertungsstufen 1 bis 6 (ERA - Anlagen la und 1b)Die für die Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe erforderlichen Arbeitskenntnisse werden grundsätzlich durch „Anlernen" erworben. Zum Anlernen gehört das Einüben und Einarbeiten. Als Anlernzeit ist die Zeit zu berücksichtigen, die ein Beschäftigter benötigt, der die für den Könnenserwerb erforderlichen Voraussetzungen besitzt. Diese Anlernzeit verkürzt oder verlängert sich deshalb nicht dadurch, dass der Beschäftigte die Könnensstufe eher oder später erreicht. Die erforderlichen Arbeitskenntnisse können auch auf anderem Wege erworben worden sein. Aufgabenbedingt zusätzlich erforderliches Können, das durch zusätzliche praktische Tätigkeit erworben wurde, ist in der Anlernzeit zu berücksichtigen. | |