Als Anlernzeit ist die Zeit zu berücksichtigen, die ein Beschäftigter benötigt, der die für den Könnenserwerb erforderlichen Voraussetzungen besitzt. Diese Anlernzeit verkürzt oder verlängert sich deshalb nicht dadurch, dass der Beschäftigte die Könnensstufe eher oder später erreicht.
Die erforderlichen Arbeitskenntnissekönnen auch auf anderem Wege erworben worden sein. Aufgabenbedingt zusätzlich erforderliches Können, das durch zusätzliche praktische Tätigkeit erworben wurde, ist in der Anlernzeit zu berücksichtigen.