Anlernen / Anlernzeit (ERA - Anlage 1a)

Zweckgerichtetes Anlernen beinhaltet den Erwerb von Wissen (= Arbeitskenntnissen) und das notwendige Üben und Einarbeiten zur Anwendung dieses Wissens (Fertigkeiten) als Voraussetzung für die Ausführung einer übertragenen Arbeitsaufgabe, für die keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erforderlich ist.

Der für die Punktbewertung maßgebliche Umfang der Arbeitskenntnisse, Fertigkeiten und Arbeitserfahrungen wird durch die Anlernzeit in Tagen, Wochen oder Monaten ausgedrückt.

Das Anlernen beinhaltet neben dem unmittelbaren Erwerb von Arbeitskenntnissen zugleich die Aneignung arbeitsplatzbezogener Fertigkeiten und Routine durch das Einüben und Einarbeiten in die betreffende Ar-beitstätigkeit.

Tariftext: Als Anlernzeit ist die Zeit zu berücksichtigen, die ein Beschäftigter benötigt, der die für den Könnenserwerb erforderlichen Voraussetzungen besitzt. Diese Anlernzeit verkürzt oder verlängert sich deshalb nicht dadurch, dass der Beschäftigte die Könnensstufe eher oder später erreicht.

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