Akkordentgelt (§ 7 Nr. 1)
Beim Akkordentgelt besteht proportionales Verhältnis zwischen erbrachtem mengenmäßigen Arbeitsergebnis und gezahltem Akkordmehrverdienst.
Akkordentgelt (§ 7 Nr. 1)Beim Akkordentgelt besteht proportionales Verhältnis zwischen erbrachtem mengenmäßigen Arbeitsergebnis und gezahltem Akkordmehrverdienst. |