Tätigkeit - überwiegende (§ 2 Nr. 4 Abs. 1)

Das Prinzip der überwiegenden Tätigkeit ist maßgebend bei der Eingruppierung eines Beschäftigten mit mehreren verschiedenartigen Arbeitsaufgaben, die wegen des fehlenden unmittelbaren arbeitsorganisatorischen Zusammenhanges nicht ganzheitlich zu betrachten und verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet sind.

Maßgeblich für die Eingruppierung ist die Einstufung der Arbeitsaufgabe, deren Tätigkeiten einen zeitlichen Anteil von mehr als 50% der Arbeitszeit umfassen.

Gleichwertige Arbeitsaufgaben sind insoweit bei dieser Eingruppierung zusammenzufassen.

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