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Eingruppierung des Beschäftigten (§ 2 Nr. 3)

Eingruppierung ist die Zuordnung eines Beschäftigten zu einer tariflichen Entgeltgruppe gemäß der ihm übertragenen und eingestuften Arbeitsaufgabe.

Die Eingruppierung des Beschäftigten entspricht grundsätzlich der Einstufung seiner Arbeitsaufgabe. Sie erfolgt bei mehreren Arbeitsaufgaben eines Beschäftigten, bei denen ein unmittelbarer arbeitsorganisatorischer Zusammenhang fehlt, statt einer ganzheitlichen Betrachtung nach eigenen Regeln (§2 Nr. 4 ERA, Entgeltgruppenzulage).

Die Eingruppierung des Beschäftigten hat Personenbezug und unterliegt deshalb dem Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ggf. modifiziert durch das besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren gemäß § 7 ERA-ETV). In diesem Zusammenhang wird auch die Einstufung der Arbeitsaufgabe überprüft.

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