Beeinflussbarkeit (§ 5 Nr. 7)

Beeinflussbarkeit im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Anwendung eines Entgeltgrundsatzes bzw. einer Entgeltmethode heißt, das die Beschäftigten durch ihre Leistungsanstrengung vorgegebene Leis-tungsgrößen in ihren Werten verändern können oder vereinbarte Leistungsgrößen einzuhalten haben.

(siehe auch Entgeltgrundsatz und Nachvollziehbarkeit)

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