Nachvollziehbarkeit (§ 5 Nr. 7)

Nachvollziehbarkeit im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Anwendung eines Entgeltgrundsatzes bzw. einer Entgeltmethode bedeutet für die Beschäftigten Transparenz und Verständlichkeit der Zu-sammenhänge zwischen erreichten Leistungen und erzieltem Entgelt.

Darin eingeschlossen ist die Erklärung, we ein bestimmtes Leistungsergebnis zustande gekommen ist und zu welchem Entgelt es führt.

(siehe auch Beeinflussbarkeit und Entgeltgrundsatz)

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