Zeitentgelt - mit Leistungszulage (§ 5 Nr. 1 und § 10 Nr. 1)

Kennzeichnend für das Zeitentgelt ist, das im Gegensatz zum Leistungsentgelt keine sachbezogenen Bestimmungsgrößen für eine leistungsabhängige Entgeltdifferenzierung vorgegeben werden.

Zur Ermittlung individuell erfüllter Anforderungen an das Leistungsverhalten werden Beurteilungsmerkmale herangezogen. Die Abgeltung des beurteilten Leistungsverhaltens der Vergangenheit erfolgt in Form einer Leistungszulage für die Zukunft (s. a. o. unter Leistungsentgelt). (siehe auch Entgeltgrundsatz und Entgeltmethoden)


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