Nachvollziehbarkeit der ermittelten Date bedeutet, dass für alle Beteiligten möglichst durchschaubar sein soll, auf welche Art und Weise (Latenermittlungsmethode) und unter welchen Bedingungen (Arbeitsumstände, vgl. ERA - Anlage 2, Nr. II.6.) die Leistungsvorgaben zustande gekommen sind.