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Sachgerechtheit der Daten (§ 8 Nr. 4 Abs. 1)

Sachgerechtheit der Daten bedeutet, das die den ermittelten Daten (Leistungsvorgaben) im Leistungsentgelt zugrunde gelete Datenermittlungsmethoden und der Grad ihrer Genauigkeit den jeweils spezifischen Bedingungen der angewandten Leistungsentgeltmethode, z. B. Mengenprämie, Qualitätsprämie, Nutzungsprämie, Ersparnisprämie, Produktivitätsprämie etc. entspricht bzw. angepasst ist.

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