Für die Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten bestehen laut HGB Gebote und Verbote. In Einzelfällen erlaubt das HGB aber auch so ge-nannte Ansatzwahlrechte. Diese räumen dem Unternehmen die Möglichkeit ein, be-stimmte Positionen in der Bilanz auszuweisen oder auf eine Bilanzierung zu verzich-ten. Beispiele für Ansatzwahlrechte: selbst geschaffene immaterielle Vermögensge-genstände des Anlagevermögens, Ausweis von aktiven latenter Steuern.