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A

Adressaten Jahresabschluss

Jahresabschlüsse halten eine Fülle von Informationen für verschiedene Adressaten bereit. Die Adressaten haben unterschiedliche Interessen am Jahresabschluss. Das Interesse kann seine Ursache in einer auf dem Jahresabschluss basierenden Ge-winnausschüttung, abzuschließenden Tarifverträgen oder der Bemessung der Steu-erzahlung haben. Wichtige Adressaten sind die Unternehmensleitung selbst, die Ar-beitnehmervertreter, die Gesellschafter, die Aufsichtsorgane, der Fiskus sowie die Fremdkapitalgeber (Gläubiger, Kreditinstitute).


Aktivierte Eigenleistungen

Ein Unternehmen investiert in sein Anlagevermögen, indem es Vermögensgegen-stände entweder von Dritten bezieht oder mit eigenen Mitteln selbst erstellt. Letztere Investitionen werden als aktivierte Eigenleistungen bezeichnet. In der Bilanz werden sie innerhalb des Anlagevermögens ausgewiesen. Die Bewertung der aktivierten Ei-genleistungen erfolgt zu Herstellungskosten. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die aktivierten Eigenleistungen in einer eigenständigen Ertragsposition („an-dere aktivierte Eigenleistungen“) erfasst.


Anlagen im Bau

Nicht jedes von einem Unternehmen begonnene Neubauprojekt kann bis zum Bi-lanzstichtag fertig gestellt werden. Die bis dahin getätigten Investitionen werden im Sachanlagevermögen unter der Position „Anlagen im Bau“ erfasst. Abschreibungen werden bis zur Fertigstellung nicht vorgenommen. Erst mit Fertigstellung erfolgt die Umgliederung in die entsprechende Bilanzposition. Beispiel: Das neue Verwaltungs-gebäude für das Unternehmen ist zum Bilanzstichtag noch nicht bezugsfertig.


Ansatzwahlrecht

Für die Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten bestehen laut HGB Gebote und Verbote. In Einzelfällen erlaubt das HGB aber auch so ge-nannte Ansatzwahlrechte. Diese räumen dem Unternehmen die Möglichkeit ein, be-stimmte Positionen in der Bilanz auszuweisen oder auf eine Bilanzierung zu verzich-ten. Beispiele für Ansatzwahlrechte: selbst geschaffene immaterielle Vermögensge-genstände des Anlagevermögens, Ausweis von aktiven latenter Steuern.


Aufstellungs-/Offenlegungsfristen Jahresabschluss

Unternehmen unterliegen in Abhängigkeit von ihrer Rechtsform und Größe unter-schiedlichen Aufstellungs- und Offenlegungsfristen. Die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften/KapCoGes (siehe auch „KapCoGes“) und für die unter das Publizitätsgesetz fallenden Unternehmen beträgt drei Monate. Für klei-ne Kapitalgesellschaften/KapCoGes beträgt die Frist bis zu sechs Monate, bei Ge-nossenschaften fünf Monate. Kreditinstitute müssen innerhalb von drei Monaten, Versicherungsunternehmen innerhalb von vier Monaten ihren Jahresabschluss er-stellen. Die Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften/KapCoGes beträgt höchs-tens zwölf Monate. Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften beträgt die Frist längstens vier Monate. Die Offenlegungspflichten schreiben die Einreichung der ge-setzlich geforderten Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers sowie die Bekanntmachung dort vor. Damit dienen sie dem öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen (siehe auch „Adressaten Jahresabschluss“).


Aufstellungspflichten

Grundsätzlich ist jeder Kaufmann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses ver-pflichtet. Dieser hat laut HGB für Kapitalgesellschaften/KapCoGes (siehe auch „KapCoGes“) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht der Jahresabschluss gemäß § 242 Abs. 3 HGB allein aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften/KapCoGes enthalten zusätzlich einen Anhang. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (gemäß § 267 Abs. 2 und Abs. 3 HGB) müssen die-sen Jahresabschluss noch durch einen Lagebericht ergänzen. Die gesetzlichen Ver-treter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern; sie können den Jahres-abschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).


Aufwandsrückstellung

Nach § 249 Abs. 2 HGB a. F. dürfen letztmals in Jahresabschlüssen für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr in der Handelsbilanz Aufwandsrückstel-lungen neu gebildet werden. Dabei handelt es sich um Rückstellungen für ihrer Ei-genart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Ge-schäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Bei einer Aufwandsrückstellung besteht eine reine Innenverpflichtung des Unternehmens (z. B. der Beschluss der Unternehmensleitung, Großreparaturen im Folgejahr vorzunehmen). Der § 249 Abs. 2 HGB a. F. wurde durch das Bilanz-rechtsmodernisierungsgesetz (siehe auch „BilMoG“) gestrichen. Es besteht eine Übergangsregelung. Die Unternehmen können die bisher gebildeten Aufwandsrück-stellungen beibehalten oder unmittelbar zugunsten der Gewinnrücklagen auflösen. Eine Einschränkung gilt für Aufwandsrückstellungen, die im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildet wurden. Diese werden beibehalten oder sind im Falle der Auflösung erfolgswirksam zu erfassen.


Ausleihungen

Bei Ausleihungen handelt es sich um Kapitalforderungen, die z. B. durch die Vergabe von Darlehen an Gesellschafter oder verbundene Unternehmen entstehen. Je nach Laufzeit werden sie dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugerechnet. Bei einer Min-destlaufzeit von vier Jahren wird der Posten stets im Anlagevermögen aktiviert, bei einer vereinbarten Laufzeit von unter einem Jahr werden diese Ausleihungen stets dem Umlaufvermögen zugerechnet. Liegt die Laufzeit zwischen einem Jahr und vier Jahren, ist die subjektive Absicht der Unternehmensleitung hinsichtlich des Zwecks der Ausleihung für den Bilanzansatz entscheidend (siehe auch „Finanzanlagen“).


B

Bestandsveränderungen

Bestandsveränderungen sind Teil der Gesamtleistung eines Unternehmens. Kann während einer Abrechnungsperiode nur ein Teil der Produktion verkauft werden, müssen die noch nicht am Markt abgesetzten Erzeugnisse und Leistungen als Bestandsveränderungen erfasst werden. Als Gesamtleistung des Unternehmens werden also nicht nur die verkauften Produkte berücksichtigt, sondern auch die „fertigen“ und „unfertigen“. Eine Bewertung des (unverkauften) Bestands erfolgt zu Herstel-lungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB). Ist der Bestand zum Bilanzstichtag höher als der Vorjahreswert, liegt eine Bestandserhöhung vor, im anderen Fall eine Bestandsmin-derung (siehe auch „Bewertungspolitik unfertige/fertige Erzeugnisse“).


Bewertungspolitik Vorräte

Die Vorräte eines Unternehmens bestehen aus den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Handelswaren, unfertigen Erzeugnissen und Leistungen, fertigen Erzeugnissen sowie geleisteten Anzahlungen. Um ihre Menge zu ermitteln, wird i. d. R. am Ende des Geschäftsjahres eine körperliche Inventur vorgenommen (siehe auch „Inventur“) (§ 240 Abs. 2 HGB). Diese Mengen werden dann zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Im Rahmen des Wertansatzes bestehen legale Bewertungs- und somit Ergebnisgestaltungsspielräume. Wird z. B. der höhere von zwei zulässigen Wertansätzen gewählt, resultiert daraus ein besseres Jahresergebnis.



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