Grundsätzlich ist jeder Kaufmann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses ver-pflichtet. Dieser hat laut HGB für Kapitalgesellschaften/KapCoGes (siehe auch „KapCoGes“) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht der Jahresabschluss gemäß § 242 Abs. 3 HGB allein aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften/KapCoGes enthalten zusätzlich einen Anhang. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (gemäß § 267 Abs. 2 und Abs. 3 HGB) müssen die-sen Jahresabschluss noch durch einen Lagebericht ergänzen. Die gesetzlichen Ver-treter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern; sie können den Jahres-abschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).