Unternehmen unterliegen in Abhängigkeit von ihrer Rechtsform und Größe unter-schiedlichen Aufstellungs- und Offenlegungsfristen. Die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften/KapCoGes (siehe auch „KapCoGes“) und für die unter das Publizitätsgesetz fallenden Unternehmen beträgt drei Monate. Für klei-ne Kapitalgesellschaften/KapCoGes beträgt die Frist bis zu sechs Monate, bei Ge-nossenschaften fünf Monate. Kreditinstitute müssen innerhalb von drei Monaten, Versicherungsunternehmen innerhalb von vier Monaten ihren Jahresabschluss er-stellen. Die Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften/KapCoGes beträgt höchs-tens zwölf Monate. Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften beträgt die Frist längstens vier Monate. Die Offenlegungspflichten schreiben die Einreichung der ge-setzlich geforderten Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers sowie die Bekanntmachung dort vor. Damit dienen sie dem öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen (siehe auch „Adressaten Jahresabschluss“).