Nach § 249 Abs. 2 HGB a. F. dürfen letztmals in Jahresabschlüssen für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr in der Handelsbilanz Aufwandsrückstel-lungen neu gebildet werden. Dabei handelt es sich um Rückstellungen für ihrer Ei-genart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Ge-schäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Bei einer Aufwandsrückstellung besteht eine reine Innenverpflichtung des Unternehmens (z. B. der Beschluss der Unternehmensleitung, Großreparaturen im Folgejahr vorzunehmen). Der § 249 Abs. 2 HGB a. F. wurde durch das Bilanz-rechtsmodernisierungsgesetz (siehe auch „BilMoG“) gestrichen. Es besteht eine Übergangsregelung. Die Unternehmen können die bisher gebildeten Aufwandsrück-stellungen beibehalten oder unmittelbar zugunsten der Gewinnrücklagen auflösen. Eine Einschränkung gilt für Aufwandsrückstellungen, die im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildet wurden. Diese werden beibehalten oder sind im Falle der Auflösung erfolgswirksam zu erfassen.