Unfertige und fertige Erzeugnisse werden zu Herstellungskosten bewertet. Die Herstellungskosten sind laut HGB als die für die Herstellung angefallenen Aufwendungen definiert (§ 255 Abs. 2 HGB). Darüber hinaus lässt das HGB legale Bewertungsspielräume zu, u. a. den Ansatz von angemessenen Teilen der Kosten der allgemeinen Verwaltung, angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen und für Fremdkapitalzinsen, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung eines Vermögensgegenstands entfallen (§ 255 Abs. 3 HGB). Das Ausnutzen des Bewertungsspielraums führt zu einer entsprechend höheren Gesamt-leistung des Unternehmens und somit zu einem höheren Jahresergebnis. In Folge-jahren ergeben sich Umkehreffekte.