§ 253 Abs. 1 und 4 HGB bestimmt, dass Vorräte mit den Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten, höchstens jedoch mit dem Börsen- oder Marktpreis bzw. dem niedrige-ren beizulegenden Wert zu bewerten sind (so genanntes strenges Niederstwertprinzip) (siehe auch „Niederstwertprinzip“). Da sich eine solche Bewertung je nach Zusammensetzung des Vorratslagers (z. B. Granulat, Schrauben, Getreide etc.) als sehr zeitaufwendig herausstellen kann, sind eine Reihe von Verfahren zur Bewer-tungsvereinfachung entwickelt worden, z. B. die Durchschnittsbewertung, Ver-brauchsfolgeverfahren (Lifo-, Fifo-Verfahren), die Gruppen- und die Festwertbewertung (siehe auch „Durchschnittsbewertung“, „Fifo“, „Lifo“, „Gruppenbewertung“, „Festwertbewertung“).