Bewertungswahlrecht

Was unter einer Bewertungsmethode zu verstehen ist, regelt das HGB explizit nicht. Laut Kommentarliteratur handelt es sich dabei um jedes planmäßige Verfahren zur Ermittlung eines Wertansatzes. Sowohl hinsichtlich der Höhe des Wertansatzes als auch der Wahl des Verfahrens zur Ermittlung des Wertansatzes können Wahlrechte bestehen. Zur Gestaltung der Bilanz werden im Einzelfall diese Bewertungswahlrech-te genutzt, die dem Unternehmen einen Ermessensspielraum geben. Wesentliche Bewertungswahlrechte bestehen z. B. bei der Abschreibungsmethode von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und der Aktivierung von allgemeinen Verwaltungskosten oder Fremdkapitalkosten bei der Ermittlung der Herstellungskosten (siehe auch „Bewertungspolitik unfertige/fertige Erzeugnisse“)

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