Bilanzierungsverbot

Die Bilanzierungsverbote umfassen die verschiedenen handelsrechtlichen Vorschrif-ten, nach denen Vermögensgegenstände oder Schulden in der Bilanz nicht angesetzt werden dürfen. Es bestehen Bilanzierungsverbote z. B. für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). In Ein-zelfällen lässt der Gesetzgeber Bilanzierungswahlrechte dem Grunde nach, also An-satzwahlrechte zu (siehe auch „Ansatzwahlrecht“).

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