Die Durchschnittsbewertung ist eine Form der Bewertungsvereinfachung insbeson-dere von Vorräten, die nach § 240 Abs. 4 HGB und § 256 HGB zulässig ist. Mit der Anwendung der Durchschnittsbewertung wird vom Grundsatz der Einzelbewertung von Vorräten abgewichen. Gleichartige Vorratsgegenstände werden zu einer Gruppe zusammengefasst; der Endbestand wird dann mit dem gewogenen Durchschnitt der Anschaffungskosten aller gleichartigen Vermögensgegenstände des Vorratsvermö-gens eines Jahres bewertet (siehe auch „Bewertungsverfahren Vorräte“).