Eigene Anteile sind von einer Kapitalgesellschaft zurückgekaufte eigene Aktien oder GmbH-Anteile. Voraussetzung für den Erwerb eigener Aktien (bis zu zehn Prozent des Grundkapitals) ist eine Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Der § 272 Abs. 1a HGB wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (siehe auch „Bil-MoG“) neu in das HGB aufgenommen. Danach sind eigene Anteile an Kapitalgesellschaften nicht mehr auf der Aktivseite unter dem Umlaufvermögen auszuweisen. Vielmehr ist der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen in der Vorspalte offen von dem Posten „gezeichnetes Kapital“ als Kapitalrückzahlung abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Die Neuregelung führt damit zu einer Minderung des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft. Mit dieser Gesetzesänderung wird dem wirtschaftlichen Gehalt des Rückkaufs eigener Anteile als Kapitalherabsetzung handelsbilanziell Rechnung getragen.