Als Eventualverbindlichkeit ist eine aufschiebend bedingte Verbindlichkeit zu verstehen, bei der die Bedingung, von der die Wirksamkeit des Schuldverhältnisses abhängt, noch nicht eingetreten ist und mit ihrem Eintritt auch kaum zu rechnen ist. Typische Eventualverbindlichkeiten sind Bankavale, Bürgschaften, Garantien oder Stellung von Kreditsicherheiten für Darlehen Dritter. Aufgrund ihrer geringen Eintritts-wahrscheinlichkeit ist die Bildung einer Rückstellung nicht erforderlich. Die Angabe solcher Haftungsverhältnisse ist allerdings nach § 251 HGB für alle Kaufleute verpflichtend. Kapitalgesellschaften/KapCoGes (siehe auch „KapCoGes“) müssen diese gesondert unter der Bilanz oder im Anhang angeben (§ 268 Abs. 7 HGB). Bei Nicht-kapitalgesellschaften kann ein pauschaler Ausweis in einem Betrag unter der Bilanz erfolgen.