Der Festwert als eines von mehreren möglichen Bewertungsvereinfachungsverfahren von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen geht von der Annahme aus (§ 256 HGB), dass sich Neuzugänge und Verbräuche eines Jahres in etwa entsprechen. Auch bei Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens ist dieses Verfahren anwendbar. Es wird ein fester Bestand unterstellt und auf eine Inventur dieser Vermögensgegen-stände verzichtet (z. B. Hotelgeschirr; siehe auch: „Inventur“). In der Regel alle drei Jahre ist zur Kontrolle eine vollständige Inventur erforderlich (siehe auch „Bewer-tungsverfahren Vorräte“).