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Finanzanlagen

Finanzanlagen sind Teil des Anlagevermögens. Gemäß § 266 Abs. 2 HGB zählen zu den Finanzanlagen Anteile und Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteili-gungen, Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Ausleihungen an Gesellschafter (nach GmbH-Gesetz gesondert auszuweisen), Wertpapiere des Anlagevermögens sowie sonstige Ausleihungen (siehe auch „Aus-leihungen“). Unternehmen können diese Finanzanlagen höchstens zu Anschaffungskosten bilanzieren. Bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen sind Abschreibungen vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB), bei vorübergehenden Wertminderungen besteht ein Abschreibungswahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB) (siehe auch „Bewertungswahlrecht“).

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