Fristenkongruenz

Der Grundsatz der Fristenkongruenz besagt, dass die Nutzungsdauer einer Investi-tion der Laufzeit ihrer Finanzierung entsprechen soll. Für die Tilgung der aufgenommenen Darlehen stehen in diesem Fall die verdienten (nicht ausgabewirksamen) Abschreibungen in gleicher Höhe zur Verfügung. Ist die Laufzeit der Finanzierung geringer als die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, dann kommt es bis zur kompletten Tilgung zu einer Liquiditätslücke, die das Unternehmen anderweitig zu finanzieren hat (siehe auch „Goldene Bilanzregel“).

» Jahresabschluss