Der Begriff entstammt dem Steuerrecht. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Güter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs-oder Herstellungskosten bis zu 410 € (ohne USt.) betragen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die seit 1. Januar 2010 geltenden Abschreibungsvorschriften für GWG stellen im Großen und Ganzen die Rechtslage wieder her, die bis Ende 2007 galt. Im Unterschied zu den übrigen Gegenstän-den des Anlagevermögens können die GWG im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Bei sofortiger Abschreibung wird der Gewinn des Geschäfts-jahres in voller Höhe der Investitionen gemindert. Alternativ besteht die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter über 150 € bis 1.000 € (netto) (§ 6 Abs. 2a EStG). Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.