Als Gewinnrücklagen werden Beträge (Gewinnteile) ausgewiesen, die im laufenden Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren aus dem jeweiligen Ergebnis gebildet werden bzw. worden sind (§ 272 Abs. 3 HGB). Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche Rücklagen (nach § 150 Abs. 2 AktG 5% des Jahresüber-schusses bis Obergrenze erreicht ist) oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 HGB).