Bei der Aufstellung der Bilanz vor Gewinnverwendung hat eine Kapitalgesellschaft den Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag (entspricht dem Ergebnis der GuV) und den Gewinn- und Verlustvortrag als gesonderte Größen im Eigenkapital auszuweisen (§ 266 Abs. 3 HGB). Beim Gewinn- bzw. Verlustvortrag handelt es sich um den Teil des Jahresergebnisses, der in den Vorjahren weder zur Ausschüttung noch zur Rücklagenzuführung oder auf sonstige Weise verwendet wurde. Der Gewinnvortrag kann zur Ausschüttung verwandt oder in die Gewinnrücklagen (siehe auch „Gewinnrücklagen“) eingestellt werden. Des Weiteren kann er auch wieder ins nächste Jahr vorgetragen werden. Ein Verlustvortrag wird entweder mit dem Jahresüberschuss der Periode oder anderen Gewinnrücklagen verrechnet oder ins nächste Jahr vorgetragen.