Während die allgemeinen Vorschriften des HGB in § 247 Abs. 1 HGB nur eine Min-destgliederung vorsehen, nach der das Anlage- und Umlaufvermögen sowie das Ei-genkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen und hinreichend gegliedert werden müssen, beinhaltet § 266 HGB eine de-taillierte Bilanzgliederung. Diese ist für Kapitalgesellschaften/KapCoGes (siehe auch „KapCoGes“) verbindlich. Die Bilanz ist danach grundsätzlich in Kontenform aufzu-stellen, d. h. durch Gegenüberstellung von Aktiva (Vermögen) und Passiva (Eigenkapital und Schulden). In Abhängigkeit von den Größenklassen bestehen Erleichterungen in der Gliederungstiefe.